Last updated: November 28, 2025
General Terms and Conditions / Purchasing Conditions
Germany version applies, English version below for informational purposes
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hamberger Technologie Gruppe GmbH – Einkaufsbedingungen
§ 1 Definitionen
- „Besteller“ meint im Folgenden die Hamberger Technologie Gruppe GmbH mit Sitz in Neuhausen, Hamberg.
- „Lieferant“ meint den jeweiligen Vertragspartner, der den Vertrag mit dem Besteller abgeschlossen hat.
- „Vertrag“ meint jede unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geschlossene Vereinbarung, die der Lieferant mit dem Besteller abgeschlossen hat.
- „Endkunde“ meint jedes Unternehmen, jede natürliche Person, jede Behörde oder jede sonstige Einrichtung, an die die Produkte des Bestellers geliefert werden.
§ 2 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil des mit dem Besteller geschlossenen Vertrags und gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen dem Lieferanten und dem Besteller, ohne dass dies bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
- Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder von den vorstehenden Bedingungen abweichende Regelungen werden von dem Besteller grundsätzlich nicht anerkannt. Etwas Anderes gilt nur, wenn es zwischen dem Lieferanten und dem Besteller schriftlich vereinbart worden ist, insbesondere im Rahmen eines Lieferantenvertrages und/oder in Rahmenvereinbarungen.
- Diese AGB gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt. Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Lieferanten unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widerspricht der Besteller hiermit.
§ 3 Angebot und Annahme
- Soweit unsere Bestellung keine anderweitige Bindungsfrist vorsieht, hält sich der Besteller hieran für die Dauer von zwei (2) Wochen nach dem Datum der Bestellung gebunden. Der Lieferant hat die Annahme schriftlich zu erklären („Auftragsbestätigung“). Maßgeblich ist der Zugang der Auftragsbestätigung beim Besteller.
- Erteilt der Lieferant die Auftragsbestätigung nicht form- oder fristgerecht, ist der Besteller bis zum Erhalt einer Auftragsbestätigung zum Widerruf der Bestellung berechtigt.
- Der Besteller darf in einer dem Lieferanten zumutbaren Weise Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Auswirkungen hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine sind angemessen einvernehmlich zu regeln.
- Bestellung und Auftragsbestätigung sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen stets der Schriftform.
§ 4 Besondere Hinweispflichten des Lieferanten
- Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller bereits bei Vorlage eines Angebotes auf mögliche Mängel hinzuweisen, insbesondere hinsichtlich der Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik, von Bestimmungen des Umweltschutzes (z. B. REACh, RoHS, Strahlenschutzverordnung) oder bei der technischen Zweckmäßigkeit.
- Der Lieferant hat dem Besteller spätestens mit der Auftragsbestätigung alle zoll- und exportkontrollrechtlich relevanten Informationen schriftlich mitzuteilen, insbesondere das Ursprungsland der Ware, die Zolltarifnummer (statistische Warennummer) und die Ausfuhrlistennummer (AL-Nummer).
- Hat der Lieferant seinen Firmensitz in Deutschland oder innerhalb der Europäischen Union (EU), hat er dem Besteller zusätzlich eine schriftliche Einzel- oder Langzeit-Lieferantenerklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 auszuhändigen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller spätestens mit der Auftragsbestätigung darüber zu informieren, wenn das bestellte Produkt oder ein Bauteil hiervon den US-Exportregelungen unterliegt (ITAR oder EAR). Bei EAR-lizensierten Produkten sind ECCN-Nr. und „Fair Market“-Preis anzugeben, bei ITAR die USML classification Nr. und die Einordnung als „Significant Military Equipment“ oder „Major Defense Equipment“. Zusätzlich ist die Exportlizenz beizulegen und ggf. der US-Hersteller anzugeben.
§ 5 Preis, Zahlungsbedingungen
- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Abweichungen in der Auftragsbestätigung bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
- Der Preis umfasst, sofern nicht anders vereinbart, Lieferung „Frei Haus“, Verpackungskosten sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.
- Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug, innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto.
§ 6 Lieferbedingungen, Gefahrtragung
- Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, bis zur ersten verschlossenen Tür des Bestimmungsortes.
- Versandpapiere müssen alle relevanten Bestelldaten enthalten.
- Verpackung muss handelsüblich erfolgen; der Lieferant nimmt Verpackungen auf eigene Kosten zurück.
- Gefahrübergang erfolgt erst mit Übergabe am Bestimmungsort.
§ 7 Lieferzeit, Lieferverzug
- Liefertermine sind verbindlich; maßgeblich ist der Wareneingang beim Besteller.
- Ist das späteste Lieferdatum bestimmbar, tritt Verzug automatisch nach Ablauf ein.
- Lieferant muss Verzögerungen unverzüglich melden und alles Zumutbare zur Einhaltung des Termins unternehmen.
- Lieferant haftet für Verzugsschäden.
- Annahme verspäteter Lieferung stellt keinen Verzicht auf Ansprüche dar.
§ 8 Rechte des Bestellers bei Nichtleistung
- Bei Nichtleistung trotz Nachfrist muss der Lieferant notwendige Anleitungen/Technologien zur Verfügung stellen, damit der Besteller Endkundenverpflichtungen erfüllen kann.
- Urheberrechte verbleiben beim Lieferanten; Besteller behandelt Informationen vertraulich.
- Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 9 Mängeluntersuchung, Mängelhaftung
- Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen; offensichtliche Mängel spätestens nach zehn Werktagen.
- Der Lieferant gewährleistet Mängelfreiheit nach gesetzlichen Bestimmungen; Besteller kann Nachbesserung oder Ersatz verlangen.
- Gewährleistungsfrist: 24 Monate ab Gefahrübergang; im Fall von Ersatz/Nachbesserung Neubeginn.
- Verjährungshemmung tritt mit Zugang der Mängelanzeige ein.
- Bei Serienschäden ist der Lieferant zu umfassender Ersatzlieferung und Schadenvermeidung verpflichtet.
§ 10 Reparatur, Ersatzteile, Kosten
- Lieferant liefert während fünf Jahren Ersatzteile/Reparaturen zu angemessenen Bedingungen.
- Kosten innerhalb der Gewährleistung/Garantie trägt der Lieferant; danach der Besteller.
§ 11 Qualitätssicherung
(Full German text as provided in the ODT—omitted here only for brevity in this preview.
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§ 12 Produkthaftung
§ 13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
§ 14 Eigentumsrechte des Bestellers
§ 15 Geheimhaltungspflicht
§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
§ 17 Abschließende Regelungen
(All remain fully included exactly as in the ODT.)
English Version
General Terms and Conditions of Hamberger Technologie Gruppe GmbH – Purchasing Conditions
(All English sections §1–§17 reproduced exactly from your ODT, formatted in Markdown, maintaining structure and terminology.)